Elternberatung bei Trennung und Scheidung

Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung § 95 1a

Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung der Eltern bedeutet das für Kinder einen schmerzlichen Einschnitt in ihre Lebenssituation, der mit Gefühlen von beispielsweise

  • Ohnmacht
  • Wut und Scham
  • Schuldgefühlen
  • Loyalitätskonflikten,

einhergehen kann.

 

"Damit Eltern erfahren wie es Kindern in dieser Situation geht, und was sie von ihren Eltern brauchen, um die Trennung gut zu bewältigen, gibt es vor der einvernehmlichen Scheidung eine verpflichtende Beratung. In einem einmaligen Termin (Einzel-, Elternpaargespräch oder Gruppe) bekommen Sie Informationen über typische Gefühle, Sorgen, Ängste und Konflikte von Kindern und Jugendlichen, deren Eltern sich trennen, und erfahren, wie Sie Ihre Kinder bestmöglich unterstützen können. Sie erhalten eine Bestätigung über die Teilnahme an der Beratung, die Sie dem Gericht vorlegen müssen" [Auszug Bundesministerium für Familien und Jugend http://www.trennungundscheidung.at/]

Kosten

Dauer: 50 Min.

Kosten: 80,00 Euro (40,- Euro pro Elternteil) 

Familienberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG

Falls es den Eltern im Zuge einer Trennung nicht gelingt, Regelungen zu treffen und einzuhalten, die im Interesse des Kindes sind, kann das Gericht eine Familien-, Eltern – oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG anordnen. Sie unterstützt Eltern dabei, den Blick auf die Bedürfnisse und Nöte ihrer Kinder zu richten.

Eine Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG kann angeordnet werden:

  • bei nicht funktionierenden Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen
  • bei Uneinigkeit der Eltern über die Gestaltung der Elternschaft
  • bei gravierenden Problemen in der elterlichen Kommunikation und mangelnder Kooperation
  • bei Negieren kindlicher Entwicklungsbedürfnisse,
  • im Falle hocheskalierter Konflikte zwischen den Eltern (Hochstrittigkeit)
  • bei der Anordnung eines begleiteten Kontakts
  • bei länderübergreifenden Scheidungs- oder Trennungsprozessen
  • wenn Anlass zur Sorge im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils besteht
  • im Zusammenhang mit der Entziehung der Obsorge bzw. nach Intervention des Kinder- und Jugendhilfeträgers (Quelle: Bundesministerium für Familie und Jugend)

Dauer und Kosten

Dauer: 50 Minuten

Kosten: EUR 120,-